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Gemeinnützigkeit

In § 2 der Vereinssatzung ist festgelegt:

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Turn- und Sportvereins 1845 e.V. Neuenstadt a. K.. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Und wie sieht es in der Praxis aus?
Dem Finanzamt Heilbronn legt der Verein regelmäßig seine Bilanz und Erfolgsrechnung vor. Der letzte Freistellungsbescheid des Finanzamts datiert vom 21.06.2013 und gilt bis Juni 2018. Zur Behandlung von Spenden an den Verein heißt es darin:
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke: – Förderung des Sports.
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen.

TSV Neuenstadt